Schulordnung
Bei Zuwiderhandlung gegen den Regelkatalog gelten folgende Maßnahmen, die in der Verantwortung jeder einzelnen Lehrkraft liegen.
- Ermahnung
- persönliches Gespräch zwischen Lehrer und Schüler
- Hinweis auf Strafarbeit, Nachsitzen, sozialen Dienst, Bemerkung oder Eintrag ins Klassentagebuch
- sinnvolle zusätzliche Arbeiten
- zeitweiliger Verweis aus dem Unterricht
- Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden oder sozialer Dienst (Vorherige Benachrichtigung der Eltern, Vermerk im Klassentagebuch).
Folgende Maßnahmen sind verbindlich.
Vergessene Hausaufgaben und Arbeitsmaterialien werden unter Angabe des Datums in eine Liste eingetragen, die sich im Klassentagebuch befindet.
- Bei 6 Eintragungen pro Schuljahr erfolgt eine Benachrichtigung der Eltern.
- Bei 9, 12, 15 Eintragungen pro Schuljahr erfolgt ein Nachsitzen von 2 Schulstunden (Eltern werden davon benachrichtigt).
- Beim 3. Nachsitzen erfolgt ein Gespräch des Klassenlehrers mit den Erziehungsberechtigten. Je nach Fehlverhalten werden weitere Maßnahmen vereinbart.
- Beim 5. Nachsitzen erfolgt ein Gespräch der Schulleitung und des Klassenlehrers mit den Erziehungsberechtigten. Je nach Fehlverhalten werden weitere Maßnahmen vereinbart.
- Bei weiteren 3 Eintragungen erfolgen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach §90 Schulgesetz.
- Eintragungen der Strichliste werden in das 2. Schulhalbjahr übernommen.
- bei 18 Eintragungen ist eine 2 in Mitarbeit nicht mehr möglich.
Bei Einträgen wird wie folgt verfahren.
- Einträge ins Klassenbuch werden in der Regel gegeben bei:
- unentschuldigtem Fehlen
- vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Materialien und Einrichtungsgegenständen
- grobem oder wiederholtem Verstoß gegen den Schulvertrag
- massiver oder wiederholter Beeinträchtigung des Unterrichts, Leistungsverweigerung
- Missachtung der Anordnungen des Lehrers
- ungehörigem Benehmen gegen Mitschüler und Lehrer
- Betrug und Täuschung
- Drei Bemerkungen entsprechen einem Eintrag.
- Bei einem Eintrag erfolgt die Benachrichtigung der Eltern durch den Fachlehrer.
- Beim 3. Eintrag berät die Klassenkonferenz über weitere Maßnahmen. Eine 2 im Verhalten ist dann in der Regel nicht mehr möglich.
- Ab dem Eintrag Vorladung des Schülers vor den Schulleiter
Der Schulleiter ist laut § 90 Schulgesetz zu folgenden Maßnahmen berechtigt:- Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden
- Überweisung in eine Parallelklasse
- Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
- Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen
- Beim 6. Eintrag tritt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters zusammen. Sie kann beschließen:
- Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule. Das Ultimatum läuft 6 Monate vom Tage der Erteilung an.
- Ausschluss aus der Schule
In schwerwiegenden Fällen braucht diese Reihenfolge der Maßnahmen nicht eingehalten werden. In besonders dringenden Fällen hat der Schulleiter das gesetzliche Recht des sofortigen zeitweiligen Ausschlusses (2 Wochen).
Nach Ablauf des Schuljahres gehen die Einträge beider Halbjahre in die Noten für Verhalten ein. Bei Maßnahmen nach Nr. 4a, b, c ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen. Bei Maßnahmen nach Nr. 3b, c, d und 4a, b, c sind sowohl der Schüler, als auch die Erziehungsberechtigten anzuhören.